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Bundes-Vergabekontrollkommission - Festsetzung eines Aufwandersatzes und Höhe der Sitzungsgelder § 3., BGBl. II Nr. 10/2003, gültig ab 01.09.2002

§ 3.

(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung des Aufwandsersatzes bzw. des Sitzungsgeldes erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.

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