BuLVwG-EGebV § 4., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig ab 19.12.2020

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.

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