§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit in Kraft.
(4) Der Titel, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, treten mit in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem eingebracht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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