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Bühnen-FK-V § 7. Melde- und Auskunftspflichten, BGBl. II Nr. 210/2013, gültig ab 01.08.2013

§ 7. Melde- und Auskunftspflichten

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:

1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,

2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,

3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.

(2) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.

(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:

1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,

2. Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,

3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,

4. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.

(4) Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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