§ 6.
(1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den
1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und den Ausbildungsinhalten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 oder § 2 Abs. 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,
1. wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 nachweisen kann, oder
2. wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder
3. nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76595