§ 5. Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 8 ermächtigt wurden,
1. nach Durchführung einer den § 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.
(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.
(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk “DUPLIKAT” zu versehen.
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