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Bühnen-FK-V § 4. Prüfungen, BGBl. II Nr. 26/2014, gültig ab 01.03.2014

§ 4. Prüfungen

(1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß § 2 und 3 absolviert haben.

(2) Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

(3) Die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 4 angeführten Gebiete umfassen, die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 5 angeführten Gebiete umfassen.

(4) Die praktische und, wird eine solche durchgeführt, die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest drei Personen des Lehrpersonals angehören.

(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Art der Fachausbildung,

2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

3. Datum und Ort der Prüfung,

4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten der geprüften Person,

5. Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und, wird eine solche durchgeführt, mündlichen Prüfung.

(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Das Prüfungsprotokoll ist auf Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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