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Bühnen-FK-V § 3. Durchführung der Ausbildung, BGBl. II Nr. 403/2003, gültig ab 01.10.2003

§ 3. Durchführung der Ausbildung

(1) Zur Ausbildung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.

(2) Als ausreichende Berufserfahrung gilt:

1. eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die ein Universitätsstudium oder Fachhochschulstudium der Studienrichtungen Elektrotechnik, Mechatronik, Maschinenbau, Bauingenieurwesen oder eine mit diesen vergleichbare Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder die Reife- und Diplomprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Ausbildungsbereiche Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektronik, Mechatronik, Holztechnik-AS Möbelbau und Innenraumgestaltung oder mit diesen vergleichbare Ausbildungsbereiche abgelegt haben, oder die Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule der Ausbildungsbereiche Maschinenbau, Elektrotechnik, industrielle Elektronik oder Holzbau abgelegt haben;

2. eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die eine Berufsausbildung in den Lehrberufen Elektrobetriebstechnik, Elektronik, Mechatronik, Elektromaschinentechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Maschinenfertigungstechnik, Schlosserei, Maschinenbautechnik, Zimmerei, Tischlerei oder eines vergleichbaren Lehrberufes erfolgreich abgeschlossen haben;

3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit bei allen übrigen Personen.

(3) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleitung). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.

(4) Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen. Zur Vermittlung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.

(5) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte verfügen. Der Ausbildungseinrichtung müssen die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen.

(6) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden.

(7) Als einschlägig im Sinne des Abs. 2 und 4 gilt eine Tätigkeit im Rahmen der bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Umsetzung von Inszenierungen in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten oder Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen, die über bühnentechnische oder beleuchtungstechnische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung verfügen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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