Bühnen-FK-V § 1., BGBl. II Nr. 403/2003, gültig von 01.10.2003 bis 31.12.2003

§ 1.

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.

(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)

(4) Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Vorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion, Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren Handhabung erforderlich macht,

2. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,

3. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend sind,

4. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.

(5) Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,

2. Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren Beleuchtungseinrichtungen,

3. Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der Laser-Klasse 1.

(6) (Anm.: tritt mit in Kraft)

(7) (Anm.: tritt mit in Kraft)

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