§ 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) § 1 Abs. 3, 6 und 7 tritt mit in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung weniger als drei Jahre mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(4) Einrichtungen, denen eine Ermächtigung gemäß § 8 dieser Verordnung erteilt wird, dürfen binnen drei Jahren ab Ermächtigung Zeugnisse gemäß § 5 an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich absolviert haben, wenn der Inhalt dieser Ausbildung weitgehend dem § 2 entspricht und die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Eine solche Ausbildung gilt als Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung.
(5) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von § 1 Abs. 3 und 6 keine Ausnahme zulassen darf.
(6) § 1 Abs. 7 und § 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) § 6 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit in Kraft.
(8) Die § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und § 7 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(8) § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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