Preisbindung bei Büchern § 9. Vollziehung, BGBl. I Nr. 45/2000, gültig von 30.06.2000 bis 31.07.2009

§ 9. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

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