BUAG a3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 83/1983, zu § 4, BGBl. Nr. 414/1972), BGBl. Nr. 83/1983, gültig von 01.01.1984 bis 29.12.1992

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 83/1983, zu § 4, BGBl. Nr. 414/1972)

ARTIKEL III

Anrechnung von höheren Urlaubsansprüchen

Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch der dem Arbeitnehmer bisher gebührende Urlaubsanspruch nicht verkürzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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