BUAG Artikel III Anrechnung von höheren Urlaubsansprüchen (Anm.: aus BGBl. Nr. 83/1983, zu § 4, BGBl. Nr. 414/1972), BGBl. Nr. 83/1983, gültig von 01.01.1984 bis 29.12.1992

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel III Anrechnung von höheren Urlaubsansprüchen (Anm.: aus BGBl. Nr. 83/1983, zu § 4, BGBl. Nr. 414/1972)

Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch der dem Arbeitnehmer bisher gebührende Urlaubsanspruch nicht verkürzt werden.

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