ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 83/1983, zu § 4, BGBl. Nr. 414/1972)
(1) Der Urlaubsanspruch gemäß Artikel I gebührt erstmals für jene Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem liegen.
(2) Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:
1. nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 26 Werktage;
2. nach Beschäftigungszeiten von mindestens 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage;
3. nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 32 Werktage.
(3) Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:
1. nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 28 Werktage;
2. nach Beschäftigungszeiten von mindesten 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage;
3. nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 34 Werktage.
(4) Zwei Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 Z 1 und 3 sind ungeteilt unmittelbar an einen gemäß § 7 Abs. 1 zu verbrauchenden Urlaub anzuschließen; gleiches gilt für vier Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 3 Z 1 und 3.
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