BUAG § 9a. Ablöseverbot, BGBl. Nr. 393/1976, gültig ab 27.12.1976
ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN
§ 9a. Ablöseverbot
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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