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BUAG § 9., BGBl. I Nr. 59/2010, gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2010

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 9.

(1) Fällt während des Urlaubes ein Feiertag gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes auf einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub um diesen Tag.

(2) Der Arbeitnehmer erhält hiefür von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein weiteres Entgelt in Höhe eines Sechstels des auf eine Woche entfallenden Urlaubsentgeltes. Dieses ist mit dem nächsten Urlaubsentgelt oder mit einer allfälligen Abfindung auszuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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