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BUAG § 7. Urlaubsverbrauch, BGBl. I Nr. 44/2000, gültig von 02.07.2001 bis 31.12.2010

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 7. Urlaubsverbrauch

(1) Der Urlaub kann nur während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses verbraucht werden. Er kann in Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage oder ein Vielfaches davon betragen muss.

(2) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers so zu bestimmen, dass der Urlaub im Ausmaß des entstandenen Anspruchs ab der 27. Anwartschaftswoche, jedenfalls aber innerhalb der auf die Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) folgenden weiteren 47 Anwartschaftswochen (Urlaubsperiode) verbraucht werden kann.

(3) Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

(4) Wird über den Urlaubsantritt innerhalb einer Woche keine Einigung erzielt, kann der Urlaub nach Ablauf von weiteren sechs Wochen angetreten werden. Der Tag des Urlaubsbeginns ist in diesem Falle dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt bekanntzugeben.

(5) Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung einen Urlaubsanspruch erworben und macht er ihn geltend, so ist ihm der Urlaub zu gewähren. Reicht die Zeit, die zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, zum Verbrauch des Urlaubes nicht aus, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis um diesen Zeitraum.

(5a) Unbeschadet der Vereinbarung über den Urlaub gemäß Abs. 2 gilt in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a: in den Monaten Dezember und Jänner ist ein Urlaub im Ausmaß von zwei Wochen oder eines kürzeren Zeitraumes, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zu vereinbaren und zu halten. Wird das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum aufgelöst und hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung einen Urlaubsanspruch erworben, so sind davon jedenfalls zwei Wochen oder ein kürzerer Zeitraum, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, als Urlaub zu halten. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich um diesen Zeitraum; für die Haltung eines länger als zwei Wochen dauernden Urlaubs gilt Abs. 5.

(6) Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb der Urlaubsperiode nicht verbraucht hat. Dieser Verfall tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, den Urlaub nicht verbrauchen konnte. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist der Urlaub spätestens vor Ablauf von drei Monaten anzutreten und anschließend zur Gänze zu verbrauchen.

(7) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für jeden Arbeitnehmer hervorgeht,

a) der Beginn des Arbeitsverhältnisses;

b) die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;

c) das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des verbrauchten Urlaubs erhalten hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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