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BUAG § 6., BGBl. I Nr. 44/2000, gültig von 01.01.2001 bis 30.04.2006

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 6.

(1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, sofern diese nicht weniger als 30 Stunden betragen.

(2) Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.

(4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:

1. Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

2. Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

3. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

(5) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:

1. Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

2. Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

3. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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