ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 43. Übergangsbestimmung
(1) Die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.
(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme der Arbeitnehmer gemäß Abs. 2a mit , sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt ist § 21a für die Zuschlagsleistung der Urlaubsregelungen sinngemäß anzuwenden. Der Arbeitgeber hat ab bis zum Ablauf des die für eine Berechnung der Zuschläge zum Lohn gemäß § 21a BUAG erforderlichen Daten und an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss und die Höhe der dafür entrichteten Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung für den im Zeitraum ab dem gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf elektronischem Weg bekannt zu geben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die bekannt gegebenen Leistungen nach Prüfung auf die offenen Zuschläge anzurechnen. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund der Angaben des Arbeitgebers errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.
(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die in Betrieben nach § 2 Abs. 1 lit. h beschäftigt sind und zur Überlassung in Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe aufgenommen oder tatsächlich überwiegend überlassen werden, mit .
(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit . Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. In diesem Fall hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des die Anzahl der Beschäftigungswochen, die über den Arbeitgeber abgerechnet werden, bekannt zu geben.
(4) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit . Für Arbeitnehmer, die die Anzahl der Beschäftigungswochen nach § 13l Abs. 1 Z 1 oder 2 für die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld durch die Einbeziehung mit nicht erreichen, sind zur Erreichung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungswochen anzurechnen, sofern dies in der Meldung nach Abs. 2 bekannt gegeben wird. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat diesfalls dem Arbeitgeber die zu entrichtenden Zuschläge nach § 13o vorzuschreiben.
(5) Beim selben Arbeitgeber zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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