BUAG § 42., BGBl. Nr. 256/1993, gültig ab 21.04.1993

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 42.

§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit in Kraft. Die sich daraus ergebende Änderung der Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnungen gilt für die Erlassung von Verordnungen nach dem und die Aufhebung von vor dem erlassenen Verordnungen.

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