ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 40. Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. §§ 13a Abs. 1 Z 5 und 5a, 13e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13f Abs. 2, 25a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit in Kraft.
(1a) §§ 13a Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 1a und 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit in Kraft.
(1b) § 4 Abs. 3 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit in Kraft. § 6, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5 erster Satz, § 20 Abs. 1, § 21a Abs. 4 und § 34 Abs. 2 letzter Satz (Anm.: richtig: § 34 Abs. 3 letzter Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit in Kraft.
(1c) § 2 Abs. 2a, 3 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 5a, §§ 13i, 13j, 13k und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 treten mit in Kraft.
(1d) § 13g zweiter Satz, § 13i Abs. 2 letzter Satz, § 13j Abs. 1 Z 4 erster Satz und § 25a Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 treten mit in Kraft.
(1e) § 4 Abs. 3 lit. b, § 5 lit. h, § 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.
(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit in Kraft.
(1g) §§ 2 Abs. 1 bis 2a, 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 erster Satz, 6 Abs. 5 erster Satz, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8 Abs. 4, 13e Abs. 3 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000, weiters der Entfall der §§ 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2, 13g zweiter Satz sowie der Absatzbezeichnung in § 13f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft. § 4 Abs. 1a erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft; §§ 4 Abs. 1a zweiter Satz und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft.
(1h) Für die Verlängerung der Anwartschaftsperiode durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000 gelten folgende Maßgaben:
1. Für Anwartschaftsperioden, die vor dem enden, gelten hinsichtlich des Urlaubs und der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998.
2. Für Anwartschaftsperioden, deren Anwartschaftswochen teils vor, teils nach dem liegen, sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts und Abfindung für jene Anwartschaftswochen, die vor dem liegen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 heranzuziehen, für Anwartschaftswochen, die nach dem liegen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 heranzuziehen.
(1i) §§ 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2 und 13g zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 sind auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 IESG vor dem gefasst worden ist.
(1j) § 21a Abs. 8, § 25 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.
(1k) § 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 treten mit in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Abschnitt VIa und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft. § 21 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMSVG etwas anderes angeordnet wird.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat nach dem jedem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er den Bestimmungen des Abschnittes III unterliegt. Arbeitnehmer, die bis keine solche Mitteilung erhalten oder ihre Zuordnung zum Abschnitt III nicht bis geltend machen, unterliegen den Bestimmungen des BMSVG.
(5) Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten nach § 33a Abs. 3 hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a zu erfolgen, wobei kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Beschäftigungszeiten sind vom Sachbereich der Abfertigungsregelung spätestens bis zu leisten.
(6) § 13a Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit in Kraft.
(7) §§ 18a sowie 33c bis 33i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 treten mit in Kraft. Mit Ablauf des treten die §§ 37 und 39a außer Kraft. §§ 6 Abs. 1 bis 3, 13k Abs. 3, 21a Abs. 2, 4 und 7 (Anm.: richtig 8), 22 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 treten mit in Kraft. § 22 Abs. 6 tritt mit außer Kraft.
(8) §§ 14 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 33g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, treten mit in Kraft. §§ 8 Abs. 2, 13f, 13j Abs. 2, 13k Abs. 5 erster Satz, 14 Abs. 3 und 5, 15 bis 18 sowie § 19 Abs. 1 bis 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, treten mit in Kraft. Mit Ablauf des tritt § 33b Abs. 2 außer Kraft. Die am bestehenden Landesstellen mit den ihnen zu diesem Zeitpunkt zugeordneten Aufgaben bleiben bis zum In-Kraft-Treten des Beschlusses des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 3 bestehen. Mit endet die Amtsdauer folgender zu diesem Zeitpunkt bestehender Verwaltungsorgane: des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung und des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung. Die Amtsdauer der Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, beginnt mit . Die Entsendung und Konstituierung nach § 15 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, ihre Tätigkeit mit aufnehmen können.
(9) §§ 5, 13k Abs. 2, 14 Abs. 4, 21, 21a Abs. 2 und 5, 23, 23a, 25 Abs. 1a, 2 und 3, 31 Abs. 3 und 32, die Änderung der Überschrift des Abschnittes VIa sowie §§ 33a, 33b, 33c, 33d, 33f Abs. 3, 33g Abs. 1 Z 5, 33h Abs. 1 und 40 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit in Kraft. §§ 29a und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit in Kraft. § 8 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit in Kraft. §§ 4a, 8 Abs. 1, 13c Abs. 1 und § 13j Abs. 1 Z 4 und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit in Kraft. § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit in Kraft.
(10) § 25a Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit in Kraft.
(11) Die §§ 12 Abs. 2 sowie 25a Abs. 2 und Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft.
(12) § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 tritt mit in Kraft. § 4 Abs. 1 und 1a, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2, 2a und 6 erster Satz, § 8 Abs. 2, 4 und 8, § 13j Abs. 2, § 13k Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 23b, § 26 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 treten mit in Kraft. § 6 Abs. 4 und 5 und § 9 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(13) Soweit Doppellehrverhältnisse nach § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, gilt diese Ausnahme für zum aufrecht bestehende Lehrverhältnisse auf Antrag des Arbeitgebers auch hinsichtlich der vor dem liegenden Zeiten des Lehrverhältnisses. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Lehrlinge in einem zum aufrecht bestehenden Lehrverhältnis über die Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu informieren.
(14) Die Verordnung auf Grund von § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 darf mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem in Kraft treten.
(15) § 8 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 gelten für Urlaubsentgelte, die sich auf Urlaube beziehen, soweit diese nach dem liegen. Urlaubsansprüche und Anwartschaften, die sich aus den bis geltenden Bestimmungen ergeben, sind zum festzustellen und können ab in Anspruch genommen werden, wobei eine Rundung auf volle Tage zu erfolgen hat.
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