BUAG § 40., BGBl. I Nr. 64/2004, gültig von 23.06.2004 bis 15.12.2004

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 40.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. § 13a Abs. 1 Z 5 und 5a, 13e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13f Abs. 2, 25a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit in Kraft.

(1a) § 13a Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 1a und 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit in Kraft.

(1b) § 4 Abs. 3 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit in Kraft. § 6,§ 11 Abs. 1,§ 15 Abs. 5 erster Satz,§ 20 Abs. 1,§ 21a Abs. 4 und § 34 Abs. 2 letzter Satz (Anm.: richtig: § 34 Abs. 3 letzter Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit in Kraft.

(1c) § 2 Abs. 2a, 3 und 4, § 6 Abs. 3 und 4,§ 7 Abs. 5a, § 13i, 13j, 13k und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 treten mit in Kraft.

(1d) § 13g zweiter Satz,§ 13i Abs. 2 letzter Satz,§ 13j Abs. 1 Z 4 erster Satz und § 25a Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 treten mit in Kraft.

(1e) § 4 Abs. 3 lit. b,§ 5 lit. h,§ 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.

(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit in Kraft.

(1g) § 2 Abs. 1 bis 2a, 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 erster Satz, 6 Abs. 5 erster Satz, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8 Abs. 4, 13e Abs. 3 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000, weiters der Entfall der § 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2, 13g zweiter Satz sowie der Absatzbezeichnung in § 13f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft. § 4 Abs. 1a erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft; § 4 Abs. 1a zweiter Satz und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft.

(1h) Für die Verlängerung der Anwartschaftsperiode durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000 gelten folgende Maßgaben:

1. Für Anwartschaftsperioden, die vor dem enden, gelten hinsichtlich des Urlaubs und der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998.

2. Für Anwartschaftsperioden, deren Anwartschaftswochen teils vor, teils nach dem liegen, sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts und Abfindung für jene Anwartschaftswochen, die vor dem liegen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 heranzuziehen, für Anwartschaftswochen, die nach dem liegen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 heranzuziehen.

(1i) § 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2 und 13g zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 sind auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 IESG vor dem gefasst worden ist.

(1j) § 21a Abs. 8, § 25 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Abschnitt VIa und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft. § 21 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat nach dem jedem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er den Bestimmungen des Abschnittes III unterliegt. Arbeitnehmer, die bis keine solche Mitteilung erhalten oder ihre Zuordnung zum Abschnitt III nicht bis geltend machen, unterliegen den Bestimmungen des BMVG.

(5) Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten nach § 33a Abs. 3 hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a zu erfolgen, wobei kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Beschäftigungszeiten sind vom Sachbereich der Abfertigungsregelung spätestens bis zu leisten.

(6) § 13a Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit in Kraft.

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