ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 39a. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
(1) Abweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von bis keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
(2) Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von bis keine Zuschläge zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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