ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 39a.
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Winterfeiertage im Zeitraum zwischen und gelten die Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach §§ 13i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht.
(2) Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.
(3) Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist.
(4) Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.
(5) Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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