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BUAG § 39a. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19, BGBl. I Nr. 71/2021, gültig ab 22.03.2020

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 39a. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

(1) Abweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von bis keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.

(2) Abweichend von den § 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von bis keine Zuschläge zu entrichten.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 verfallen Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2017 und 2018 erworben wurden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. Mai des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2019 und 2020 erworben werden, verfallen bis zum 30. April des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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