BUAG § 36. Weitergeltung von Vereinbarungen, BGBl. Nr. 414/1972, gültig ab 01.01.1973

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 36. Weitergeltung von Vereinbarungen

Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

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