BUAG § 33d. Geltungsbereich, BGBl. I Nr. 104/2005, gültig von 01.09.2005 bis 31.07.2009

Abschnitt VIb Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

§ 33d. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

1. zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder

2. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung

nach Österreich entsandt werden.

(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.

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