ABSCHNITT VIa Betriebliche Vorsorgekasse
§ 33c. Wirkungsbereich
(1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.
(2) Der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVG anzuwenden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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