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BUAG § 33c. Wirkungsbereich, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2009

ABSCHNITT VIa Betriebliche Vorsorgekasse

§ 33c. Wirkungsbereich

(1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.

(2) Der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVG anzuwenden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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