ABSCHNITT VIa Betriebliche Vorsorgekasse
§ 33b. Errichtung einer Mitarbeitervorsorgekasse
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2007)
(3) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.
(4) § 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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