BUAG § 33b., BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.09.2007

ABSCHNITT VIa Betriebliche Vorsorgekasse

§ 33b.

(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.

(2) Die Errichtung der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte obliegt den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Abfertigungsregelung.

(3) Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.

(4) § 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-76591