ABSCHNITT VIa Betriebliche Vorsorgekasse
§ 33a. Geltungsbereichsabgrenzung
(1) Für Arbeitnehmer gemäß § 1 in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2, die am diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am die Voraussetzungen des § 13b erfüllen oder diese am nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des § 13b bis zum erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 13b innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMSVG.
(3) Lehrlinge, die am in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des BMSVG. Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.
(4) Arbeitnehmer, die vor dem ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes III. Arbeitnehmer, die vor dem ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes III, wobei die Voraussetzungen des § 13b als erfüllt gelten. Mit sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom bis keine Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben hat.
(5) Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt III scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMSVG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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