ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 32. Strafbestimmungen
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro bestraft.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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