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BUAG § 31a. Baustellendatenbank, BGBl. I Nr. 72/2016, gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018

ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 31a. Baustellendatenbank

(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:

1. Daten, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthalten sind;

2. folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zu Baustellen gemeldete Daten:

a) Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;

b) Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichenAusführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;

c) Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;

d) Kennzahl des Auftrages;

3. die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:

1. Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;

2. Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;

3. Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;

4. festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.

(3) Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

(4) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.

(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 2 DSG 2000 in der Baustellendatenbank zu treffen. Insbesondere hat sie

1. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

2. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

3. eine Dokumentation über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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