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BUAG § 31a. Baustellendatenbank, BGBl. I Nr. 113/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2017

ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 31a. Baustellendatenbank

(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Baustellendatenbank sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion gemeinsamer Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(1a) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, alle nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Baustellendatenbank zu erfassenden Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst

1. Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;

2. Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;

3. Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;

4. Kennzahl des Auftrages.

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse gilt für die in Z 1 bis 4 genannten Daten als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger berechtigt, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Diese Einsichtsberechtigung kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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