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BUAG § 31., BGBl. I Nr. 44/2000, gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2007

ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 31.

(1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen folgende Daten zu übermitteln: Namen von Beschäftigten, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, Meldungen als Arbeiter oder als Angestellte, bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Dienstgeberbezeichnungen und deren Wirtschaftsklassenzuordnungen.

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das

automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das

automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das zentrale Gewerberegister zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen, erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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