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BUAG § 31. Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 73/2022, gültig ab 11.06.2022

ABSCHNITT VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 31. Zusammenarbeit

(1) Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b) ASVG) zu übermitteln: Namen des Beschäftigten, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Beschäftigten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Übermittlung dieser Daten nicht nur bezogen auf einen oder mehrere bestimmte Arbeitnehmer zu verlangen, sondern auch bezogen auf einen Dienstgeber dahingehend, dass sämtliche von diesem Dienstgeber gemeldeten Beschäftigten und deren Daten im Sinne des ersten Satzes abgefragt werden können. Darüber hinaus ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nehmen.

(1a) Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes (Anm. 1) der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b) ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, mitzuteilen.

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen, erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen in das von der IEF-Service GmbH geführte IESG-Abfrage-Programm, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten umfasst: Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftszahl, gerichtliches Beschlussdatum und Insolvenzart des insolventen Betriebs, Name und Sozialversicherungsnummer von Antrag stellenden Personen, Beschäftigungszeitraum, Austrittsgrund, Datum des Zuerkennungsbescheids, Forderungsart, Zeitraum, Gesamtforderungsbetrag sowie betragsmäßige Aufschlüsselung auf Forderungsteile, Qualifikation der Forderung und bewilligter Forderungsbetrag.

(3a) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim Arbeitsmarktservice über Beschäftigungsbewilligungen und EU-Entsendebestätigungen bzw. EU-Überlassungsbestätigungen gemäß § 18 AusländerbeschäftigungsgesetzAuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, welche für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern erteilt wurden, Auskunft einzuholen. Dies kann unter Nutzung der zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstellen erfolgen.

(4) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 12 LSD-BG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Teilzeitmeldungen sowie Name des bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgeladenen bzw. vorsprechenden Arbeitnehmers, der aber noch keinem Betrieb zugeordnet ist) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt, Status der Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses, Zeitpunkt der Auskunftserteilung, die im Rahmen der Auskunftserteilung erteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen, der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Vorsprache erstellte Fragenkatalog, das Erhebungsprotokoll im Falle einer Baustellenkontrolle sowie die Information, ob ein vorgeladener Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung bereit war) und die Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zweck der Beitragsprüfung sowie dem Arbeitsmarktservice zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977AlVG, BGBl Nr. 609/1977, zu.

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Anm. 1: Art. 42 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils ...“. Richtig wäre: „In § 31 Abs. 1 und 1a wird jeweils ...“.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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