ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 29a. Bankkonten
Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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