BUAG § 29a. Bankkonten, BGBl. I Nr. 72/2016, gültig ab 02.08.2016

ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 29a. Bankkonten

Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Girokonto bekannt zu geben, über das er verfügungsberechtigt ist und auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind. Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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