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BUAG § 24. Arbeitnehmerinformation, BGBl. I Nr. 72/2016, gültig von 01.01.2018 bis 31.03.2021

ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 24. Arbeitnehmerinformation

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,

3. sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,

4. Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;

5. Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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