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BUAG § 24. Arbeitnehmerinformation, BGBl. I Nr. 104/2005, gültig von 01.05.2006 bis 31.12.2012

ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 24. Arbeitnehmerinformation

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1. Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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