ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 24.
Urlaubs- und Abfertigungskarte
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für jeden Arbeitnehmer eine Urlaubs- und Abfertigungskarte auszustellen. Diese hat außer dem Namen und Geburtsdatum insbesondere das für jeden Arbeitnehmer vorbehaltende Kennzeichnen und das Ausstellungsdatum zu enthalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Erstattung der Meldung gemäß § 22 Abs. 2 sich dieser Angaben zu bedienen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskarte ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu verwahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Urlaubs- und Abfertigungskarte nach Eintragung der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen Bestätigung mit den Arbeitspapieren auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat die Urlaubs- und Abfertigungskarte dem neuen Arbeitgeber zu übergeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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