BUAG § 23b. Auskunftspflicht, BGBl. I Nr. 59/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011

ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 23b. Auskunftspflicht

Arbeitgeber im Sinne § 8 Abs. 8 erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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