ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 22.
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 beschäftigt, hat diese bei Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3 unter Bekanntgabe aller für die Berechnung der Zuschläge (§ 21a) maßgebenden Lohnangaben der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen zu melden.
(2) In der Folge hat der Arbeitgeber für jeden Zuschlagszeitraum von jedem beschäftigten Arbeitnehmer alle für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Lohnangaben und deren Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses der Urlaubs- und Abfertigungskasse zwischen dem
1. und 15. des dem Zuschlagszeitraum folgenden Monats mittels der ihm von der Urlaubs- und Abfertigungskasse übermittelten Vordrucke zu melden.
(3) Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 mehr, so hat er diesen Umstand der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekanntzugeben. Werden nur saisonbedingt vorübergehend keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, so besteht die Verpflichtung zur Meldung gemäß Abs. 2 in Form einer Leermeldung bis zur Dauer von vier Zuschlagszeiträumen weiter.
(4) Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste eines Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Der Umfang des Zuschlagszeitraumes kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung anders festgesetzt werden, wenn die überwiegende Zahl der diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebe (Unternehmungen) einen anderen Zeitraum der Lohnverrechnung zugrunde legt.
(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für den Zuschlagszeitraum die Zuschlagsleistungen auf Grund der Meldung des Arbeitgebers zu errechnen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistungen des Arbeitgebers unter Zugrundelegung der letzten erstatteten Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen errechnen.
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, anläßlich der auf die Zusendung der Vorschreibung über die Zuschlagsleistungen folgenden Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer den für ihn bestimmten Abschnitt der Vorschreibung auszufolgen. Diese Verpflichtung gilt bei einem Arbeitgeber, der sich bei der Lohnverrechnung einer Datenverarbeitungsanlage bedient, als erfüllt, wenn die in diesem Abschnitt vorgesehenen Daten dem Arbeitnehmer auf andere geeignete Weise laufend zur Kenntnis gebracht werden. Scheidet der Arbeitnehmer vor der Zusendung der Vorschreibung an den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat der Arbeitgeber diesen Abschnitt drei Monate vom Zusendungstermin an aufzubewahren und auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem auszufolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76591