ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
§ 19. Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
(1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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