ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
§ 18.
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen zu beschließen und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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