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BUAG § 18. Geschäftsordnung, BGBl. I Nr. 35/2007, gültig ab 01.10.2007

ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE

§ 18. Geschäftsordnung

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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