ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
§ 17a. Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten
(1) Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den §§ 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.
(2) Im Jahr 2020 sowie im Jahr 2021 fließt der Bundesbeitrag nach Abs. 1 dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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