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BUAG § 16., BGBl. Nr. 618/1987, gültig von 01.10.1987 bis 30.09.2007

ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE

§ 16.

(1) Den Ausschüssen vorbehalten sind für ihren Sachbereich die Beschlußfassung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Beschlußfassung der Geschäftsordnungen der Verwaltungsorgane für den betreffenden Sachbereich. Dem Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung ist überdies vorbehalten die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20), ferner die Beschlußfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der jeweilige Ausschuß vom Vorstand dieses Sachbereiches in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die Ausschüsse jeweils von grundsätzlichen Angelegenheiten der in den anderen Sachbereich fallenden Angelegenheiten, die von Bedeutung für den eigenen Sachbereich sind, zu informieren.

(2) Den Vorständen obliegt jeweils die Geschäftsführung für den Sachbereich, dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die nicht nur einen Sachbereich betreffen. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Obmann des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung und sein Stellvertreter und, soweit es Angelegenheiten des Sachbereiches der Abfertigungsregelung betrifft, der Obmann des Vorstandes für diesen Sachbereich und sein Stellvertreter berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß hat der jeweilige Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kontrollausschuß dem zuständigen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuß über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß dem für den Sachbereich zuständigen Ausschuß vorzulegen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Der Kontrollausschuß für den jeweiligen Sachbereich überwacht die Gebarung des Sachbereiches, der Kontrollausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Gebarung der nicht nur einen Sachbereich betreffenden Angelegenheiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Dem jeweiligen Kontrollausschuß sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen.

(6) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Landesstelle.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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