BUAG § 14., BGBl. Nr. 618/1987, gültig von 01.10.1987 bis 30.06.2007

ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE

§ 14.

(1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Für den Bereich jedes Landes ist mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, ferner den Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des für den Sachbereich der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes und Kontrollausschusses sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuß festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.

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