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BUAG § 13o. Zuschlag, BGBl. I Nr. 113/2015, gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2017

Abschnitt IIIb Überbrückungsgeld

§ 13o. Zuschlag

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.

(2) Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 33h Abs. 2, 2a und 3. Im Übrigen gelten die §§ 22 Abs. 2a, Abs. 4 bis 6, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 1b und 2.

(3) Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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