Abschnitt IIIb Überbrückungsgeld
§ 13n. Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m
(1) Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.
(2) Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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