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BUAG § 13n. Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m, BGBl. I Nr. 137/2013, gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014

Abschnitt IIIb Überbrückungsgeld

§ 13n. Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m

(1) Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.

(2) Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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